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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 2.0 · Stand 25. August 2026 · gültig ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Fassung 2.0 · Stand 25.08.2026 Baut auf 00-firma/recht/AGB-ENTWURF.md (Fassung 1.0, 16.08.2026) auf. Fassung 1.0 regelte allein den laufenden Betrieb. Fassung 2.0 ergänzt die Aufbauphase (Kostenanalyse, Bau in Abschnitten, betriebsindividueller Zuschnitt), die Mitwirkungspflichten, die Abnahme und die Vertraulichkeit. Eine Gegenüberstellung der Paragraphen 1.0 → 2.0 steht in BEGLEITUNG.md.

Anbieter

Julian Schischunas Einzelunternehmer · LBW digital An der Landwehr 3, 19348 Perleberg, Deutschland E-Mail: info@lbw-digital.de · Web: lbw-digital.de Steuernummer: 05226802748 · Finanzamt Perleberg

Umsatzsteuer: Es gilt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Umsatzsteuer wird nicht erhoben und nicht ausgewiesen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG liegt [nicht vor — wird eingetragen, sobald sie erteilt ist].

Handelsregister: nicht eingetragen (Einzelunternehmen).

Vor der Umstellung auf die GmbH auszufüllen — nicht vorher, nicht mit Beispielwerten: Firma LBWdigital GmbH (bis zur Eintragung: LBWdigital GmbH i. G.) · Registergericht [Amtsgericht — liegt bei Eintragung vor] · [HRB-Nummer — liegt bei Eintragung vor] · Geschäftsführerin [vollständiger Vorname und Name — bei Eintragung] · [USt-IdNr. — liegt bei Erteilung vor] · Bankverbindung [IBAN/BIC — liegt bei Kontoeröffnung vor]. Wer diese Angaben einträgt, trägt sie an allen Stellen ein. Die vollständige Liste steht in BEGLEITUNG.md, Abschnitt „Nachzutragende Pflichtangaben".

Teil A — Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Julian Schischunas, Einzelunternehmer, LBW digital (nachfolgend „Anbieter") und dem Kunden über die Einrichtung, die Anpassung und die Überlassung der Web-Anwendung „LBW digital" zur Nutzung über das Internet sowie über die damit verbundenen Leistungen.

(2) Der Anbieter schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis ihrer die Leistung vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, soweit der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge derselben Art mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(5) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen in Textform, (b) die Kostenanalyse nebst Leistungsbeschreibung und Preisangaben (§ 2), (c) der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO in datenschutzrechtlichen Fragen, (d) diese AGB. Individuelle Vereinbarungen haben nach § 305b BGB in jedem Fall Vorrang.

§ 2 Erstgespräch, Kostenanalyse, Vertragsschluss

(1) Das Erstgespräch und die auf ihm aufbauende Kostenanalyse sind unentgeltlich und unverbindlich. Sie begründen keinen Vertrag über die Erbringung von Leistungen und keinen Anspruch auf einen Vertragsschluss. Ein Vergütungsanspruch des Anbieters entsteht auch dann nicht, wenn es nach der Kostenanalyse nicht zu einem Vertrag kommt.

(2) Die Kostenanalyse beschreibt die vorgesehenen Leistungen, die Abschnitte der Aufbauphase, die je Abschnitt vorgesehene Vergütung, das laufende Entgelt für Betrieb und Pflege sowie die Leistungen, die ausdrücklich nicht enthalten sind. Sie ist, sofern nicht anders bezeichnet, [30 Tage] ab Zugang gültig.

(3) Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Anbieters, in Broschüren, Präsentationen und Vorführungen stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

(4) Der Kunde gibt sein Angebot durch Gegenzeichnung der Kostenanalyse oder durch eine Bestellung in Textform ab. An sein Angebot ist der Kunde zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Bestellung in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Eine automatisch erzeugte Eingangs- oder Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, vor Vertragsschluss einen Nachweis der Unternehmereigenschaft (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Steuernummer) zu verlangen und den Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 3 Gegenstand des Vertrages, Einordnung der Leistungsteile

(1) Der Vertrag umfasst je nach Kostenanalyse bis zu drei Leistungsteile: a) die Aufbauphase — Einrichtung der Umgebung, Zuschaltung der vereinbarten Module, Übernahme von Stammdaten sowie die Entwicklung des betriebsindividuellen Zuschnitts (Teil B), b) die Überlassung zur Nutzung — Bereitstellung der Anwendung über das Internet nebst Speicherplatz und Betrieb (Teil C), c) die Pflege und Betreuung — laufende Instandhaltung, Störungsbearbeitung, Weiterentwicklung und Support (Teil C).

(2) Auf die Überlassung zur Nutzung finden die Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB) Anwendung, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf Pflege und Betreuung finden die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.

(4) Auf die Aufbauphase finden die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) Anwendung. Abweichend hiervon gilt für einzelne Abschnitte Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB), wenn und soweit sie in der Kostenanalyse ausdrücklich als abnahmepflichtig bezeichnet sind; für diese Abschnitte gilt § 8.

(5) Die Einordnung erfolgt für jeden Leistungsteil gesondert. Sie richtet sich nach dem tatsächlichen Inhalt der jeweils vereinbarten Leistung; die Bezeichnung eines Leistungsteils allein ist nicht maßgeblich.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einzusetzen, insbesondere Rechenzentrums-, Hosting- und Infrastrukturdienstleister. Seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt unberührt. Für datenschutzrechtliche Unterauftragsverhältnisse gilt § 26.

Teil B — Aufbauphase

§ 4 Leistungen der Aufbauphase

(1) Der Anbieter erbringt in der Aufbauphase Entwicklungs-, Einrichtungs- und Beratungsleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns. Er setzt hierfür qualifiziertes Personal und geeignete Verfahren ein.

(2) Die Leistungen werden in Abschnitten erbracht. Zuschnitt, Reihenfolge und die je Abschnitt vorgesehene Vergütung ergeben sich aus der Kostenanalyse.

(3) Der Anbieter schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg — insbesondere eine Einsparung, ein Umsatz, eine Zeitersparnis, eine Fehlerquote oder ein sonstiges betriebliches Ergebnis — ist nicht geschuldet und wird nicht zugesagt. Absatz 5 und § 8 bleiben unberührt.

(4) Zeitangaben in der Kostenanalyse sind unverbindliche Planwerte, es sei denn, ein Termin ist ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet.

(5) Beschaffenheitsangaben, Garantien und zugesicherte Eigenschaften bestehen nur, soweit der Anbieter sie ausdrücklich als solche und in Textform bezeichnet hat. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Vorführungen, Bildschirmentwürfe und Roadmap-Angaben begründen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie.

(6) Nicht geschuldet sind, soweit nicht gesondert in Textform vereinbart: die Übernahme von Daten aus Altsystemen, Schnittstellen zu Systemen Dritter, Vor-Ort-Leistungen, Schulungen über die vereinbarte Einweisung hinaus, die Beschaffung und der Betrieb der beim Kunden erforderlichen Hard- und Software, der Internetverbindung und der Endgeräte sowie die Beschaffung von Lizenzen und Daten Dritter.

(7) Der Anbieter dokumentiert die erbrachten Leistungen je Abschnitt in Textform und stellt die Dokumentation dem Kunden zur Verfügung.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden in der Aufbauphase

(1) Die Leistungen des Anbieters setzen die Mitwirkung des Kunden voraus. Die in Absatz 2 genannten Mitwirkungshandlungen sind echte Vertragspflichten des Kunden und nicht bloße Obliegenheiten. Der Kunde erbringt sie unentgeltlich und rechtzeitig.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, a) einen Ansprechpartner und einen Vertreter in Textform zu benennen, die zur Erteilung von Auskünften, zu Entscheidungen und zu Freigaben im vereinbarten Leistungsumfang befugt und während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sind; b) dem Anbieter die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge zu Systemen, Konten, Verzeichnissen und Räumlichkeiten rechtzeitig einzurichten und aufrechtzuerhalten; c) die erforderlichen Unterlagen und Daten vollständig, richtig und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format beizustellen, insbesondere Leistungsverzeichnisse, Stammdaten zu Mitarbeitern, Fahrzeugen, Geräten und Kunden, verwendete Formulare, Musterdokumente und die Beschreibung der abzubildenden Abläufe; d) auf Anfragen, Entwürfe, Rückfragen und Entscheidungsvorlagen des Anbieters innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang in Textform zu antworten, Entscheidungen zu treffen und Freigaben zu erteilen oder zu versagen; e) an Tests teilzunehmen, hierfür geeignete Beschäftigte zu benennen und Testergebnisse innerhalb der nach § 8 Abs. 2 gesetzten Frist zurückzumelden; f) die vereinbarten Einweisungstermine wahrzunehmen und die Verfügbarkeit der teilnehmenden Beschäftigten sicherzustellen; g) die Beschäftigten, die die Anwendung nutzen sollen, rechtzeitig zu benennen und die für den Einsatz erforderlichen betrieblichen und, soweit erforderlich, mitbestimmungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen; h) für Testzwecke möglichst anonymisierte oder pseudonymisierte Daten bereitzustellen und, soweit personenbezogene Echtdaten erforderlich sind, sicherzustellen, dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.

(3) Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm beigestellten Unterlagen und Daten ein. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, sie auf inhaltliche Richtigkeit, fachliche Vertretbarkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Erkennt der Anbieter offensichtliche Unrichtigkeiten, teilt er sie dem Kunden mit.

(4) Der Kunde bleibt für die Erfüllung der ihn treffenden gesetzlichen Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten selbst verantwortlich. Die Anwendung ersetzt weder eine Buchführung noch eine steuerliche, arbeitsschutzrechtliche oder rechtliche Beratung und trifft keine Aussage über die Zulässigkeit der vom Kunden eingesetzten Abrechnungs-, Aufmaß- oder Beurteilungsmethoden.

§ 6 Verzögerungen aus dem Bereich des Kunden

(1) Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nach § 5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so verschieben sich die betroffenen Termine und Fristen um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Frist für den Wiederanlauf; diese beträgt im Regelfall fünf (5) Werktage. Grund der Wiederanlauffrist ist die Bindung der Bearbeitungskapazität, die für den betroffenen Zeitraum anderweitig eingeplant werden muss.

(2) Der Anbieter gerät nicht in Verzug, solange und soweit eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Kunden aussteht.

(3) Entsteht dem Anbieter durch die Verzögerung ein Mehraufwand, so ist dieser nach den in der Kostenanalyse vereinbarten Sätzen zu vergüten. Der Anbieter zeigt den Mehraufwand dem Kunden vor seiner Entstehung in Textform an; ist eine vorherige Anzeige nicht möglich, zeigt er ihn unverzüglich nach Kenntnis an. Ohne diese Anzeige besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus §§ 280, 642 BGB, bleiben unberührt.

(4) Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht auch nach einer schriftlich oder in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens zehn (10) Werktagen nicht nach, und hat der Anbieter mit der Fristsetzung auf die Folgen hingewiesen, so ist der Anbieter berechtigt, die Arbeiten am betroffenen Abschnitt einzustellen, bis die Mitwirkungshandlung erbracht ist. Die Einstellung ist auf den betroffenen Abschnitt beschränkt.

(5) Der Anbieter nimmt die Arbeiten nach Erbringung der Mitwirkungshandlung im Rahmen seiner freien Kapazitäten wieder auf, spätestens innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Kunden.

(6) Dauert die Einstellung nach Absatz 4 länger als drei (3) Monate an, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der Aufbauphase aus wichtigem Grund in Textform zu kündigen. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(7) Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters, insbesondere aus §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.

§ 7 Änderung des Leistungsumfangs

(1) Jede Partei kann in Textform eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen.

(2) Der Anbieter prüft einen Änderungswunsch des Kunden innerhalb von zehn (10) Werktagen und teilt mit, ob und mit welchen Auswirkungen auf Vergütung, Termine und übrige Leistungen die Änderung umsetzbar ist. Übersteigt der Prüfaufwand [vier Stunden], kann der Anbieter ihn nach den vereinbarten Sätzen berechnen; er weist hierauf vor Beginn der Prüfung hin.

(3) Die Änderung wird erst wirksam, wenn beide Parteien ihr in Textform zugestimmt haben. Bis dahin setzt der Anbieter die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fort.

(4) Der Anbieter kann einen Änderungswunsch ablehnen, wenn er ihm nicht zumutbar ist, insbesondere weil er den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich überschreitet, mit den eingesetzten Verfahren nicht vereinbar ist oder die Erbringung der übrigen Leistungen gefährdet.

§ 8 Leistungsnachweis und Abnahme

(1) Nach Abschluss eines Abschnitts zeigt der Anbieter dies dem Kunden in Textform an und stellt das Ergebnis zur Prüfung bereit. Für Abschnitte, die nach § 3 Abs. 4 abnahmepflichtig sind, gelten zusätzlich die Absätze 2 bis 6.

(2) Der Kunde prüft das Ergebnis innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang der Anzeige und erklärt die Abnahme in Textform oder verweigert sie unter Angabe mindestens eines konkret bezeichneten Mangels in Textform.

(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 unter Angabe mindestens eines konkret bezeichneten Mangels verweigert. Der Anbieter weist den Kunden mit der Anzeige nach Absatz 1 auf den Beginn der Frist, auf ihre Dauer und auf die Bedeutung des Schweigens gesondert hin. Ohne diesen Hinweis tritt die Wirkung dieses Absatzes nicht ein.

(4) Die Abnahme gilt ferner als erteilt, wenn der Kunde das Ergebnis des Abschnitts länger als zwanzig (20) Werktage im Echtbetrieb nutzt, ohne einen konkret bezeichneten Mangel zu rügen, und der Anbieter ihn hierauf in Textform hingewiesen hat.

(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Kunde behält seine Mängelrechte hinsichtlich der bei der Abnahme gerügten Mängel; § 640 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

(6) Abschnitte werden gesondert abgenommen (Teilabnahme). Die Abnahme eines Abschnitts nimmt die Abnahme der übrigen Abschnitte nicht vorweg.

(7) Für nicht abnahmepflichtige Abschnitte gilt der Leistungsnachweis nach Absatz 1 als Nachweis der erbrachten Tätigkeit. Einwendungen gegen den Leistungsnachweis hat der Kunde innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang in Textform zu erheben.

(8) Mängelansprüche des Kunden aus abnahmepflichtigen Abschnitten verjähren in einem (1) Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 25 Abs. 1 sowie nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 9 Beendigung der Aufbauphase

(1) Kündigt der Kunde einen nach § 3 Abs. 4 dem Werkvertragsrecht unterliegenden Abschnitt nach § 648 BGB, so behält der Anbieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung wird ein Anteil von [10] Prozent der hierauf entfallenden Vergütung als geschuldet vereinbart. Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer oder ein geringerer oder gar kein Betrag geschuldet ist.

(2) Für die dem Dienstvertragsrecht unterliegenden Leistungsteile wird das Recht zur Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen. Die Leistungen des Anbieters beruhen nicht auf einem besonderen persönlichen Vertrauensverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, sondern auf einer nach Abschnitten geplanten, kapazitätsgebundenen Bearbeitung; ihre jederzeitige fristlose Beendigung würde die Planung der Aufbauphase entwerten.

(3) Die ordentliche Kündigung der Aufbauphase nach § 621 BGB ist für die Dauer der in der Kostenanalyse vereinbarten Abschnitte ausgeschlossen.

(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Endet die Aufbauphase vorzeitig, rechnet der Anbieter die bis dahin erbrachten Leistungen ab und übergibt dem Kunden die nach § 4 Abs. 7 erstellte Dokumentation sowie die vom Kunden beigestellten Unterlagen und Daten.

Teil C — Betrieb, Überlassung und Pflege

§ 10 Leistungsgegenstand des Betriebs

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die Anwendung „LBW digital" — bestehend aus dem Fundament, den vereinbarten Modulen und dem betriebsindividuellen Zuschnitt — für die Dauer des Vertrages über das Internet zur Nutzung bereit und gewährt Speicherplatz für die Daten des Kunden im vereinbarten Umfang.

(2) Der Betrieb und das Hosting der Anwendung erfolgen durch den Anbieter oder durch von ihm beauftragte Unterauftragnehmer. Der Betrieb ist Bestandteil der vertraglichen Leistung; eine Überlassung der Anwendung zum Betrieb auf Systemen des Kunden oder Dritter ist nicht Vertragsgegenstand.

(3) Die Verarbeitung erfolgt in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union. Die eingesetzten Unterauftragnehmer und ihre Standorte sind im Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO benannt.

(4) Die Software wird nicht an den Kunden übertragen. Der Kunde erhält kein Eigentum an der Software, keinen Anspruch auf Herausgabe des Quell- oder Objektcodes und keinen Anspruch auf dessen Hinterlegung bei einem Dritten; § 22 Abs. 7 bleibt unberührt. Die zwingenden Rechte des Kunden aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

(5) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Kostenanalyse nebst Leistungsbeschreibung in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

(6) Der Übergabepunkt für die Leistungen des Anbieters ist der Ausgang des vom Rechenzentrum betriebenen Netzwerks in das Internet (Router-Ausgang). Für die Datenverbindung zwischen diesem Übergabepunkt und den Systemen des Kunden ist der Anbieter nicht verantwortlich.

§ 11 Testzugänge und unentgeltliche Werkzeuge

(1) Der Anbieter kann dem Kunden einen unentgeltlichen Testzugang („Demozugang") einräumen. Der Demozugang ist auf höchstens zwei Wochen ab Freischaltung befristet und endet mit Ablauf dieser Frist automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Anbieter kann einzelne, funktional abgegrenzte Werkzeuge unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ihre Nutzung ist auf 30 Tage ab Freischaltung befristet und endet mit Ablauf dieser Frist automatisch.

(3) Ein Testzugang und ein unentgeltliches Werkzeug gehen in keinem Fall automatisch in einen kostenpflichtigen Vertrag über. Nach Ablauf der jeweiligen Frist entsteht keine Zahlungspflicht und kein Dauerschuldverhältnis. Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt ausschließlich nach § 2 zustande.

(4) Für unentgeltlich bereitgestellte Leistungen besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit, auf Support, auf Reaktionszeiten oder auf Datensicherung. Der Anbieter kann sie jederzeit ändern, einschränken oder einstellen. Die Haftung ist bei unentgeltlichen Leistungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; § 25 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) Daten aus einem Testzugang oder einem unentgeltlichen Werkzeug werden 30 Tage nach Ablauf der Frist gelöscht, sofern nicht zwischenzeitlich ein kostenpflichtiger Vertrag über dieselbe Umgebung zustande gekommen ist. Der Kunde ist für den rechtzeitigen Export selbst verantwortlich.

(6) Testzugänge werden je Kunde grundsätzlich einmalig gewährt. Der Anbieter kann sie sperren, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder mehrfache Inanspruchnahme bestehen.

§ 12 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung

(1) Der Vertrag über Betrieb und Pflege beginnt mit der Freischaltung des produktiven Zugangs und läuft für eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten.

(2) Die Mindestlaufzeit trägt die Aufwendungen, die zu Beginn des Vertrages anfallen und sich über die Zeit verteilen: Einrichtung der eigenen Umgebung, Übernahme der Daten, Einweisung der Beschäftigten und die Betreuung in der Anlaufzeit.

(3) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(4) Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB); die E-Mail an info@lbw-digital.de genügt. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger.

(5) Der Anbieter weist den Kunden spätestens sechs (6) Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist in Textform auf den bevorstehenden Ablauf der Laufzeit, auf die Kündigungsfrist und auf die automatische Verlängerung hin. Der Hinweis geht an die vom Kunden zuletzt angegebene E-Mail-Adresse; der Kunde hält diese aktuell (§ 14 Abs. 6).

(6) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn a) der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten oder mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug ist und den Rückstand trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht ausgleicht, b) der Kunde die Anwendung trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig nutzt, insbesondere Nutzungsrechte nach § 22 verletzt oder rechtswidrige Inhalte nach § 15 einstellt, c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, soweit gesetzlich zulässig. Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Textform.

(7) Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Wird der Vertrag vom Anbieter aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt, bleibt der Anspruch auf die Vergütung für die restliche Laufzeit unberührt; der Anbieter muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

(8) § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung bei fortgesetztem Gebrauch) findet keine Anwendung.

(9) Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Nutzungsrecht des Kunden. Für den Datenexport und die Löschung gilt § 24.

§ 13 Zugänge, Module, Umfang der Nutzung

(1) Das laufende Entgelt setzt sich zusammen aus dem Grundentgelt je Zugang (Fundament), den Entgelten für die gebuchten Module und, soweit vereinbart, dem Entgelt für die Pflege des betriebsindividuellen Zuschnitts. Maßgeblich ist die Kostenanalyse.

(2) Ein Zugang ist einer namentlich benannten natürlichen Person zugeordnet und darf nicht gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden. Die Übertragung eines Zugangs auf eine andere Person ist zulässig, wenn die bisherige Person dauerhaft aus dem Aufgabenbereich ausscheidet; ein rollierender Wechsel zur Umgehung der Zahl der gebuchten Zugänge ist unzulässig.

(3) Der Kunde kann jederzeit zusätzliche Zugänge und Module buchen. Sie werden ab dem Beginn des Kalendermonats ihrer Freischaltung anteilig berechnet und laufen zum Ende der jeweils laufenden Vertragslaufzeit aus, so dass einheitlich abgerechnet wird.

(4) Eine Reduzierung der Zahl der Zugänge oder die Abbestellung eines Moduls ist nur zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit und nur mit einer Frist von drei (3) Monaten in Textform möglich. Innerhalb der laufenden Vertragslaufzeit bleibt die Vergütung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung geschuldet.

(5) Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Zahl der gebuchten Zugänge, ist der Anbieter berechtigt, die tatsächlich genutzten Zugänge ab dem Monat der erstmaligen Überschreitung nachzuberechnen und die Zahl der gebuchten Zugänge nach vorheriger Ankündigung in Textform anzupassen.

(6) Die Nutzung ist auf den eigenen Geschäftsbetrieb des Kunden beschränkt. § 22 gilt ergänzend.

§ 14 Mitwirkung im laufenden Betrieb, Zugangsdaten

(1) Der Kunde schafft und erhält auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen, insbesondere eine geeignete Internetverbindung, geeignete Endgeräte und einen vom Anbieter unterstützten, aktuellen Webbrowser in einer der jeweils beiden letzten Hauptversionen.

(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner sowie einen Vertreter, die zur Abgabe und Entgegennahme der im laufenden Vertragsverhältnis erforderlichen Erklärungen befugt sind.

(3) Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde verpflichtet seine Nutzer entsprechend und aktiviert die vom Anbieter angebotene Zwei-Faktor-Authentisierung, soweit sie bereitgestellt wird.

(4) Besteht der Verdacht, dass Zugangsdaten Unbefugten bekannt geworden sind, hat der Kunde dies dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen und die betroffenen Zugangsdaten zu ändern.

(5) Der Kunde hat die über seine Zugänge veranlassten Handlungen und die dadurch entstehenden Entgelte zu vertreten, es sei denn, er hat die missbräuchliche Nutzung nicht zu vertreten; dies gilt insbesondere, wenn sie auf einem Umstand beruht, der dem Verantwortungsbereich des Anbieters zuzurechnen ist.

(6) Der Kunde hält seine Stamm-, Rechnungs- und Kontaktdaten aktuell und teilt Änderungen unverzüglich mit. Erklärungen des Anbieters, die an die zuletzt mitgeteilte Adresse gesandt werden, gelten als zugegangen, wenn der Kunde die Änderung pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat.

(7) Der Kunde wirkt bei der Aufklärung und Beseitigung von Störungen in zumutbarem Umfang mit, insbesondere durch nachvollziehbare Beschreibung der Störung, Angabe der Zeitpunkte, Übermittlung von Fehlermeldungen und Bildschirmaufnahmen.

§ 15 Inhalte und Daten des Kunden, Freistellung

(1) Der Kunde ist für die Inhalte und Daten, die er oder seine Nutzer in die Anwendung einstellen, allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt und dass die Inhalte nicht gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen.

(2) Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass er berechtigt ist, personenbezogene Daten Dritter — etwa von Beschäftigten, Auftraggebern und Nachunternehmern — in die Anwendung einzustellen und durch den Anbieter verarbeiten zu lassen, und dass er die Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen erfüllt.

(3) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der vom Kunden eingestellten Inhalte gegen den Anbieter geltend machen, und erstattet die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme, führt ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis und keinen Vergleich herbei und gibt dem Kunden Gelegenheit zur Rechtsverteidigung.

(4) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Inhalte des Kunden zu prüfen. Er ist berechtigt, offensichtlich rechtswidrige Inhalte nach vorheriger Anhörung des Kunden, in dringenden Fällen auch ohne vorherige Anhörung, zu sperren oder zu entfernen; er unterrichtet den Kunden hierüber unverzüglich.

§ 16 Verfügbarkeit, Wartung, Datensicherung

(1) Der Anbieter betreibt die Anwendung nach dem Stand der Technik. Er schuldet eine Verfügbarkeit von [99,0] Prozent bezogen auf das Kalenderjahr, gemessen nach Absatz 2 und berechnet nach Abzug der in Absatz 3 genannten Zeiten.

(2) Messverfahren und Bezugsgröße. Verfügbarkeit ist die Erreichbarkeit der Anwendung am Übergabepunkt nach § 10 Abs. 6. Sie wird durch eine automatisierte Überwachung des Anbieters in Prüfintervallen von höchstens fünf (5) Minuten gemessen. Als Ausfall gilt ein Zeitraum, in dem zwei aufeinanderfolgende Prüfungen fehlschlagen; er wird ab der ersten fehlgeschlagenen Prüfung bis zur nächsten erfolgreichen Prüfung gerechnet. Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr; für ein angebrochenes Vertragsjahr wird anteilig gerechnet. Der Anbieter dokumentiert die Messwerte monatlich und erteilt dem Kunden auf Verlangen in Textform Auskunft. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer abweichenden tatsächlichen Verfügbarkeit unbenommen.

(3) Nicht in die Verfügbarkeit einzurechnen sind: a) angekündigte Wartungsfenster nach Absatz 4, b) Zeiten, in denen die Anwendung aus Gründen nicht erreichbar ist, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt (§ 30), Störungen des Internets, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen und Angriffe Dritter auf die Infrastruktur, c) Zeiten einer berechtigten Sperrung nach § 21, d) Zeiten, in denen die Nutzung aus einem vom Kunden zu vertretenden Umstand nicht möglich ist.

(4) Planbare Wartungsarbeiten führt der Anbieter grundsätzlich innerhalb eines Wartungsfensters werktags zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie sonn- und feiertags durch und kündigt sie mindestens 48 Stunden im Voraus in Textform oder durch Hinweis in der Anwendung an. Der Umfang planbarer Wartungsarbeiten soll acht (8) Stunden je Kalendermonat nicht übersteigen.

(5) Unaufschiebbare Wartungs- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere das Einspielen sicherheitsrelevanter Aktualisierungen, kann der Anbieter jederzeit ohne vorherige Ankündigung durchführen. Er unterrichtet den Kunden, soweit möglich, vorab und beschränkt die Maßnahme auf das erforderliche Maß.

(6) Der Anbieter erstellt mindestens einmal täglich Sicherungskopien der Kundendaten und bewahrt diese mindestens [14 Tage] rollierend auf. Eine Wiederherstellung erfolgt auf Anforderung des Kunden im Rahmen des technisch Möglichen; für die Wiederherstellung von Daten, die der Kunde selbst gelöscht hat, kann der Anbieter ein Entgelt nach Aufwand verlangen.

§ 17 Mängel, Störungsmeldung, Reaktionszeiten

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Anwendung während der Vertragslaufzeit die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Für die Mängelrechte gilt Mietrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, wird ausgeschlossen; § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Für solche Mängel haftet der Anbieter auf Schadensersatz nur nach Maßgabe des § 25, also nur, soweit er sie zu vertreten hat. Unberührt bleiben § 25 Abs. 1 — insbesondere die unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit —, ferner der Anspruch des Kunden auf Beseitigung des Mangels (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und sein Recht zur Minderung (§ 536 BGB).

(3) Der Kunde hat Mängel und Störungen unverzüglich nach Feststellung in Textform über den vom Anbieter benannten Weg zu melden und nachvollziehbar zu beschreiben.

(4) Servicezeiten sind Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters. Meldungen außerhalb der Servicezeiten gelten als zu Beginn der nächsten Servicezeit eingegangen.

(5) Der Anbieter reagiert innerhalb der Servicezeiten wie folgt:

Klasse Beschreibung Reaktionszeit
1 — betriebsverhinderndDie Nutzung der Anwendung ist insgesamt nicht möglich oder eine zentrale Funktion fällt vollständig aus; eine Umgehung ist nicht möglich.4 Stunden
2 — betriebsbehinderndEine Funktion ist eingeschränkt nutzbar; eine zumutbare Umgehung ist möglich.1 Werktag
3 — unerheblichDie Nutzung ist nur unwesentlich beeinträchtigt, insbesondere bei Darstellungsfehlern und Bedienungsfragen.3 Werktage

(6) Reaktionszeit ist die Zeit bis zum Beginn der Fehleranalyse und zur Rückmeldung an den Kunden. Eine Wiederherstellungs- oder Beseitigungszeit wird nicht zugesagt. Die Einstufung nimmt der Anbieter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Angaben des Kunden vor.

(7) Ein Mangel liegt nicht vor bei Beeinträchtigungen, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Ursache beruhen, insbesondere auf unsachgemäßer Bedienung, einer nicht unterstützten Systemumgebung, Eingriffen des Kunden oder Dritter oder Störungen der Internetverbindung des Kunden. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass kein Mangel vorlag und der Kunde dies zu vertreten hat, kann der Anbieter den Prüfaufwand nach den vereinbarten Sätzen berechnen.

(8) Das Recht zur Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass dem Anbieter zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde und diese erfolglos abgelaufen ist. Der Setzung einer Frist bedarf es nicht in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Teil D — Vergütung

§ 18 Vergütung, Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Vergütung richtet sich nach der Kostenanalyse. Sie besteht aus a) der festen Vergütung je Abschnitt der Aufbauphase, b) dem laufenden Entgelt für Betrieb, Überlassung und Pflege nach § 13 Abs. 1, c) der Vergütung für gesondert beauftragte Leistungen nach den vereinbarten Sätzen.

(2) Alle Preise verstehen sich in Euro. Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG nicht erhoben und nicht ausgewiesen. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, tritt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu; der Anbieter teilt dies vorher in Textform mit. Dies gilt nicht als Preisanpassung im Sinne des § 19 dieser AGB.

(3) Die feste Vergütung je Abschnitt ist nach Abschluss des jeweiligen Abschnitts fällig, bei abnahmepflichtigen Abschnitten mit der Abnahme (§ 8). Der Anbieter kann angemessene Abschlagszahlungen verlangen, wenn dies in der Kostenanalyse vereinbart ist.

(4) Das laufende Entgelt ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, jährlich im Voraus für die jeweilige Vertragslaufzeit fällig. Ist eine monatliche Zahlweise vereinbart, ist es jeweils zum dritten Werktag des Abrechnungsmonats im Voraus fällig.

(5) Rechnungen werden elektronisch an die vom Kunden benannte Rechnungsadresse übermittelt. Der Kunde stimmt dem elektronischen Rechnungsversand zu und stellt sicher, dass er elektronische Rechnungen empfangen kann; der Anbieter ist berechtigt, ein strukturiertes Format (XRechnung, ZUGFeRD) zu verwenden.

(6) Zahlungen erfolgen ohne Abzug innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum. Ist das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, erfolgt die Vorabankündigung mit einer Frist von mindestens fünf (5) Kalendertagen und kann in der Rechnung enthalten sein. Kosten für Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde.

(7) Das laufende Entgelt ist unabhängig davon geschuldet, in welchem Umfang der Kunde die Anwendung tatsächlich nutzt.

§ 19 Preisanpassung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, das laufende Entgelt frühestens nach Ablauf der Mindestlaufzeit und danach höchstens einmal je Kalenderjahr anzupassen, um Änderungen seiner Kosten auszugleichen, insbesondere Änderungen der Personalkosten, der Kosten für Rechenzentrums-, Hosting- und Lizenzleistungen Dritter, der Energiekosten sowie gesetzlich veranlasster Abgaben. Kostensenkungen sind in gleichem Umfang und in gleicher Weise weiterzugeben wie Kostensteigerungen.

(2) Die Anpassung wird dem Kunden spätestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt und wird zu Beginn der nächsten Verlängerungsperiode wirksam. Die Mitteilung benennt die tragenden Kostenpositionen.

(3) Übersteigt die Erhöhung fünf (5) Prozent des bisherigen Jahresentgelts, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Er kann den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Auf dieses Recht, auf die Frist und darauf, dass die Erhöhung bei Nichtkündigung als angenommen gilt, weist der Anbieter in der Mitteilung ausdrücklich hin.

(4) Die feste Vergütung je Abschnitt der Aufbauphase (§ 18 Abs. 1 lit. a) ist von diesem Paragraphen nicht erfasst; sie steht fest, bevor der Abschnitt begonnen wird.

§ 20 Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Zahlt der Kunde nicht innerhalb der Zahlungsfrist, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Anbieter kann Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(2) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(4) Eine Minderung wegen eines Mangels kann der Kunde nicht durch eigenmächtigen Abzug von laufenden Zahlungen durchsetzen, sondern nur durch Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages, es sei denn, der Mangel ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das Recht zur Minderung als solches bleibt unberührt.

(5) Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug oder tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, kann der Anbieter für künftige Leistungen Vorauszahlung verlangen.

§ 21 Sperrung des Zugangs

(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn a) der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist, b) der Anbieter den Kunden gemahnt und ihm dabei eine Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Kalendertagen gesetzt hat, c) der Anbieter die Sperrung mindestens sieben (7) Kalendertage im Voraus in Textform angekündigt hat, und d) der Rückstand nach Ablauf der Nachfrist fortbesteht.

(2) Unabhängig von Absatz 1 kann der Anbieter den Zugang mit sofortiger Wirkung sperren, wenn dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Integrität der Systeme, zur Abwehr eines drohenden erheblichen Schadens oder zur Erfüllung einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung erforderlich ist oder wenn über den Zugang des Kunden offensichtlich rechtswidrige Inhalte verbreitet werden. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich und beschränkt die Sperrung auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer.

(3) Die Daten des Kunden bleiben während der Sperrung erhalten und werden nicht gelöscht. Der Anbieter stellt dem Kunden auf Verlangen auch während der Sperrung einen Export nach § 24 Abs. 1 zur Verfügung, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist; bei einer Sperrung wegen Zahlungsverzugs kann er dies davon abhängig machen, dass der Kunde die Kosten des Exports nach Aufwand trägt. Der Zugang zu Daten, die der Kunde zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- oder Auskunftspflichten benötigt, wird ihm auf begründetes Verlangen ermöglicht.

(4) Die Pflicht zur Zahlung bleibt während einer vom Kunden zu vertretenden Sperrung bestehen. Ein Anspruch auf Minderung besteht insoweit nicht.

(5) Der Anbieter hebt die Sperrung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktages auf, nachdem der Sperrgrund entfallen ist. Für die Wiederfreischaltung nach einer Sperrung wegen Zahlungsverzugs kann der Anbieter ein Entgelt nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen, das den durchschnittlichen Aufwand nicht übersteigen darf; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

Teil E — Rechte

§ 22 Nutzungsrechte, betriebsindividueller Zuschnitt

(1) Der Kunde erhält an der Anwendung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares und auf die Dauer des Vertrages zeitlich beschränktes Recht, die Anwendung im vereinbarten Umfang über das Internet für die eigenen internen Geschäftszwecke seines Betriebes zu nutzen.

(2) Der betriebsindividuelle Zuschnitt wird Bestandteil der Anwendung. Der Kunde erhält an ihm dasselbe Nutzungsrecht wie an der übrigen Anwendung. Sämtliche Rechte an der Anwendung, am Zuschnitt, an ihrer Struktur, ihrer Gestaltung, ihrer Dokumentation, den zugrunde liegenden Datenmodellen sowie an Marken und Kennzeichen des Anbieters verbleiben beim Anbieter. Ein Rechtserwerb des Kunden findet über Absatz 1 hinaus nicht statt.

(3) Der Anbieter wird den betriebsindividuellen Zuschnitt in seiner konkreten Ausprägung — insbesondere die für den Kunden entwickelten Rechenwege, Formulare, Auswertungen, Bezeichnungen und Schnittstellen — während der Vertragslaufzeit und für weitere vierundzwanzig (24) Monate nach ihrem Ende keinem Dritten zur Nutzung überlassen und nicht in den allgemeinen Leistungsumfang der Anwendung übernehmen, es sei denn, der Kunde stimmt in Textform zu.

(4) Von Absatz 3 nicht erfasst sind das allgemeine Erfahrungswissen des Anbieters, Programmier- und Arbeitsverfahren, die eingesetzten Bausteine und Fundamentbestandteile sowie gleichartige Funktionen, die der Anbieter unabhängig für andere Kunden entwickelt, sofern sie die konkrete Ausprägung nach Absatz 3 nicht wiedergeben. Der Anbieter bleibt frei, Funktionen desselben Gegenstands für andere Kunden zu entwickeln.

(5) Der Kunde darf die Anwendung nicht: a) Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, vermieten, verleihen oder als Dienstleistung für Dritte betreiben, b) vervielfältigen, bearbeiten, umgestalten oder öffentlich zugänglich machen, soweit dies nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist, c) zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit dies nicht durch §§ 69d, 69e UrhG zwingend gestattet ist, d) mit automatisierten Verfahren in einer Weise abfragen oder belasten, die über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgeht, e) zur Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder zum Nachbau ihrer Funktionen nutzen, f) Urheberrechts-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsvermerke entfernen oder verändern.

(6) Verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG gelten als Dritte; ihre Einbeziehung bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(7) Quellcode-Hinterlegung (optional). Auf Wunsch des Kunden und gegen gesonderte Vergütung hinterlegt der Anbieter den Quellcode der Anwendung einschließlich des betriebsindividuellen Zuschnitts bei einer neutralen Hinterlegungsstelle. Die Voraussetzungen der Herausgabe — insbesondere Insolvenz, dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs oder nachhaltige Nichterfüllung der Pflege — regelt ein gesonderter Hinterlegungsvertrag.

(8) Bei einer erheblichen Verletzung der Absätze 1, 5 und 6 kann der Anbieter nach vorheriger Abmahnung mit angemessener Fristsetzung den Zugang sperren (§ 21 Abs. 2) und aus wichtigem Grund kündigen (§ 12 Abs. 6). Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 23 Rechte an den Daten des Kunden

(1) Die vom Kunden eingestellten Daten bleiben Daten des Kunden. Der Anbieter erwirbt an ihnen kein Eigentum und keine über die Vertragserfüllung hinausgehenden Rechte.

(2) Der Kunde räumt dem Anbieter das einfache, auf die Vertragslaufzeit und die Abwicklung beschränkte Recht ein, die Kundendaten zu speichern, zu vervielfältigen, zu übermitteln und zu verarbeiten, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen, zur Datensicherung, zur Störungsbeseitigung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Dieses Recht erstreckt sich auf eingesetzte Unterauftragnehmer.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, anonymisierte und aggregierte Daten über die Nutzung der Anwendung zur Analyse, zum Betrieb, zur Fehlerbehebung und zur Weiterentwicklung zu erheben und zu verwenden. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die Daten keinen Personenbezug mehr aufweisen und keine Rückschlüsse auf den Kunden, seine Beschäftigten, seine Auftraggeber oder seine Geschäftsvorgänge zulassen. Eine Weitergabe von Daten des Kunden an Dritte zu Werbe- oder Vermarktungszwecken findet nicht statt.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, technische Protokolldaten zur Sicherstellung des Betriebs, zur Fehlersuche und zur Abwehr von Angriffen zu erheben und für die Dauer der Erforderlichkeit, längstens [90 Tage], zu speichern.

§ 24 Datenexport und Löschung nach Vertragsende

(1) Der Kunde kann seine in der Anwendung gespeicherten Daten während der gesamten Vertragslaufzeit jederzeit selbst über die dafür vorgesehenen Funktionen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (insbesondere CSV, JSON) sowie Dokumente als PDF exportieren.

(2) Nach Wirksamwerden der Kündigung bleibt der Zugang für 30 Kalendertage in einem auf den Export beschränkten Umfang bestehen („Exportfenster"). Das Exportfenster wird nicht gesondert vergütet.

(3) Eine darüber hinausgehende Unterstützung, insbesondere die Bereitstellung von Daten in einem individuellen Format, die Aufbereitung von Datenbanken oder die Migration zu einem anderen Anbieter, erbringt der Anbieter nur nach gesonderter Beauftragung in Textform gegen Vergütung nach Aufwand.

(4) Nach Ablauf des Exportfensters löscht der Anbieter die Kundendaten binnen weiterer 30 Kalendertage vollständig aus den produktiven Systemen. Daten in turnusmäßigen Sicherungskopien werden mit Ablauf des jeweiligen Sicherungszyklus (§ 16 Abs. 6) gelöscht. Der Anbieter bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform.

(5) Von der Löschung ausgenommen sind Daten, zu deren Aufbewahrung der Anbieter gesetzlich verpflichtet ist oder die er zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen benötigt; diese Daten werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Wegfall des Grundes gelöscht.

(6) Es obliegt dem Kunden, den Export rechtzeitig vorzunehmen und seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten selbst zu erfüllen. Der Anbieter weist den Kunden mit Zugang oder Ausspruch der Kündigung auf das Exportfenster und die Löschfristen in Textform hin.

Teil F — Haftung, Vertraulichkeit, Sonstiges

§ 25 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, d) im Umfang einer von ihm ausdrücklich und in Textform übernommenen Garantie, e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden im Sinne des Absatzes 2 gilt im Regelfall a) je Schadensfall ein Betrag in Höhe von 100 Prozent der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Nettovergütung, mindestens jedoch 5.000 Euro, und b) für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen ein Betrag in Höhe von 200 Prozent der in diesem Vertragsjahr geschuldeten Nettovergütung, mindestens jedoch 10.000 Euro. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der vorhersehbare, vertragstypische Schaden höher ist.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den Absätzen 2 und 3 nur bis zu dem Betrag, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung erforderlich gewesen wäre. Die Pflicht des Anbieters zur Datensicherung nach § 16 Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 eingreift.

(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Anbieters.

(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(8) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. § 8 Abs. 8 bleibt unberührt.

(9) § 11 Abs. 4 (unentgeltliche Leistungen) und § 17 Abs. 2 (anfängliche Mängel) bleiben unberührt.

§ 26 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Die Parteien schließen hierüber vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der als Anlage Bestandteil dieses Vertrages ist und diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vorgeht.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Anbieter berechtigt ist, dass eine Rechtsgrundlage besteht und dass er die Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen erfüllt.

(4) Der Anbieter setzt Unterauftragsverarbeiter ein. Der Kunde erteilt hierzu die allgemeine Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Der Anbieter unterrichtet den Kunden über beabsichtigte Änderungen mit einer Frist von vier (4) Wochen in Textform; der Kunde kann hiergegen innerhalb von zwei (2) Wochen aus wichtigem, datenschutzbezogenem Grund Einspruch erheben. Die Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

(5) Die Verarbeitung erfolgt in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union. Eine Verarbeitung in Drittländern erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind; die eingesetzten Dienstleister und Standorte sind im Vertrag zur Auftragsverarbeitung aufgeführt.

(6) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden selbst ist der Anbieter Verantwortlicher; es gilt die Datenschutzerklärung des Anbieters.

§ 27 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich, verwenden sie ausschließlich für Zwecke dieses Vertrages und machen sie Dritten nicht zugänglich. Vertrauliche Informationen sind insbesondere betriebliche Abläufe, Kalkulationen, Preise, Leistungsverzeichnisse, Kunden- und Beschäftigtendaten, Quellcode, technische Konzepte und alle als vertraulich bezeichneten Informationen.

(2) Die Parteien beschränken den Zugang auf Beschäftigte und Beauftragte, die ihn zur Vertragsdurchführung benötigen, und verpflichten diese entsprechend.

(3) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die (a) bei Erhalt allgemein bekannt waren oder es ohne Verstoß gegen diesen Vertrag werden, (b) der empfangenden Partei bereits vorher ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, (c) von ihr unabhängig entwickelt wurden oder (d) aufgrund einer gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offenzulegen sind; im Fall (d) unterrichtet die verpflichtete Partei die andere, soweit rechtlich zulässig, vorher.

(4) Die Pflicht besteht für die Dauer des Vertrages und drei (3) Jahre über sein Ende hinaus fort. Weitergehender gesetzlicher Schutz, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), bleibt unberührt.

§ 28 Referenznennung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden nach Vertragsschluss unter Angabe der Firma und unter Verwendung des Firmenlogos als Referenzkunden zu nennen, insbesondere auf der eigenen Website, in Broschüren, Präsentationen und Angebotsunterlagen. Der Kunde räumt dem Anbieter hierfür ein einfaches, unentgeltliches, auf diesen Zweck beschränktes Nutzungsrecht am Firmenlogo ein.

(2) Der Kunde kann dieser Nennung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen. Der Anbieter beendet die Nennung unverzüglich, spätestens innerhalb von vier (4) Wochen; bereits hergestellte Druckwerke müssen nicht vernichtet werden.

(3) Die Veröffentlichung von Inhalten, Bildern, Projektdaten, Zahlen oder eines namentlichen Zitats des Kunden bedarf der vorherigen gesonderten Zustimmung des Kunden in Textform. Die Zustimmung benennt den freigegebenen Wortlaut, den Verwendungszweck und die Medien; sie kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 29 Änderungen der Leistung und dieser AGB

(1) Der Anbieter entwickelt die Anwendung fortlaufend weiter. Er ist berechtigt, sie zu ändern, insbesondere Funktionen hinzuzufügen, technisch anzupassen und die Benutzerführung zu überarbeiten, wenn dies dem technischen Fortschritt oder der Sicherheit dient, zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen erforderlich ist oder die Funktionalität nicht wesentlich einschränkt. Der vereinbarte Leistungsumfang darf hierdurch nicht wesentlich zum Nachteil des Kunden verändert werden. Der betriebsindividuelle Zuschnitt wird ohne Zustimmung des Kunden nicht in seiner Funktion eingeschränkt.

(2) Beabsichtigt der Anbieter eine Änderung, die den Leistungsumfang wesentlich zum Nachteil des Kunden einschränkt, teilt er dies spätestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform kündigen. Auf dieses Recht weist der Anbieter in der Mitteilung hin.

(3) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies wegen einer Änderung der Gesetzeslage, einer geänderten höchstrichterlichen oder behördlichen Praxis, einer Änderung der technischen oder betrieblichen Rahmenbedingungen oder zur Schließung einer nachträglich entstandenen Regelungslücke erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Die Änderung wird spätestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; die Änderungen werden dabei kenntlich gemacht.

(4) Der Kunde kann der Änderung innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang in Textform widersprechen. Widerspricht er nicht, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Folge und auf die Frist weist der Anbieter gesondert hin. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit ordentlich zu kündigen.

(5) Änderungen, die den Kernbestand des Vertrages betreffen — insbesondere die Hauptleistungspflichten, das Entgelt und die Vertragslaufzeit —, sind von den Absätzen 3 und 4 nicht erfasst. Für Preisanpassungen gilt ausschließlich § 19.

§ 30 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das die Leistungserbringung unmöglich macht oder erheblich erschwert, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien nebst behördlichen Maßnahmen, hoheitliche Anordnungen, großflächige Ausfälle des Stromnetzes oder des Internets sowie großflächige Cyberangriffe, jeweils soweit sie vom Anbieter nicht zu vertreten sind. Ein Arbeitskampf im Betrieb des Anbieters gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn der Anbieter ihn nicht zu vertreten hat.

(2) Für die Dauer der höheren Gewalt und im Umfang ihrer Auswirkungen sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende.

(3) Dauert die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen; im Voraus gezahlte Vergütung für den nicht mehr erbrachten Leistungszeitraum wird anteilig erstattet.

§ 31 Übertragung des Vertrages

(1) Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden; ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Dritte ein Wettbewerber des Anbieters ist oder Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestehen.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Umwandlung, einer Einbringung des Geschäftsbetriebs in eine Gesellschaft oder eines Betriebsübergangs auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Er teilt dies spätestens vier (4) Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung in Textform zu kündigen.

(Hinweis: Der Anbieter bereitet den Wechsel der Rechtsform auf eine GmbH vor; diese Regelung dient der Fortführung des Vertrages ohne Neuabschluss.)

(3) Der Einsatz von Unterauftragnehmern nach § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 gilt nicht als Übertragung im Sinne dieses Paragraphen.

§ 32 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. Individuelle Vertragsabreden haben nach § 305b BGB stets Vorrang und gelten unabhängig von ihrer Form.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts, soweit diese zur Anwendung fremden Rechts führen würden.

(3) Soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Perleberg. Das ist insbesondere der Fall, wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, sowie in den Fällen des § 38 Abs. 2 und 3 ZPO. Liegen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vor, gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Der Anbieter ist in jedem Fall berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(Hinweis zum Stand: Der Anbieter ist derzeit ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen. Ob er Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist, ist nicht geklärt. Die Klausel ist deshalb bedingt formuliert und greift von selbst, sobald die Voraussetzungen vorliegen — etwa mit einer Eintragung nach § 2 HGB oder mit dem Wechsel der Rechtsform.)

(4) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Anbieters.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

(6) Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen; er schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 1 Abs. 2).

Fassung 2.0 · Stand 25.08.2026 · Julian Schischunas, Einzelunternehmer, LBW digital, Perleberg

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